RS Vwgh 2000/3/29 95/08/0140

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
KO §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/22 93/08/0210 4

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (Hinweis E 10.6.1980, 65/79, E 23.10.1987, 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175, E 13.11.1978, 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs 10 ASVG heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080140.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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