RS Vfgh 2000/9/27 V67/00

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs5 / Kundmachung
BDG 1979 §41c
Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mangels Bestellung von Ersatzmitgliedern

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei der aus §41c Abs3 BDG herzuleitenden Rechtsauffassung, daß der Vorsitzende der Berufungskommission für jedes Senatsmitglied (mindestens) ein Ersatzmitglied zu bestellen hat, welches im Fall der Verhinderung des bestellten Mitglieds an dessen Stelle in den Senat einzutreten hat. Daß dieser gesetzlich vorgesehene Eintritt des Ersatzmitgliedes im Verhinderungsfall des bestellten Senatsmitgliedes zwingend die (allgemeine) Bestellung (mindestens) eines Ersatzmitgliedes voraussetzt, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Regelung des Vorgehens bei Verhinderung eines Mitglieds keiner weiteren Erläuterung. Die in der Äußerung des Kommissionsvorsitzenden mit Beziehung auf sog "kleine Ressorts" (also Dienstbereiche mit verhältnismäßig geringem Personalstand an Beamten) behaupteten praktischen Schwierigkeiten bei der Erlassung der Geschäftsverteilung entheben nicht von der dargelegten gesetzlichen Notwendigkeit, für jedes Senatsmitglied (mindestens) ein - im Gesetz ausdrücklich so bezeichnetes - Ersatzmitglied zum Eintritt im Verhinderungsfall vorzusehen.

Der in Prüfung gezogene Teil "Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in der ab 01.04.97 geltenden Fassung erweist sich, da für den Senat VI (Verwaltungsgerichtshof) Ersatzmitglieder weder für den Vertreter des Dienstgebers noch für den Vertreter der Dienstnehmer bestellt sind, als gesetzwidrig.

Verpflichtung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zur Kundmachung der Aufhebung.

(Anlaßfall: E v 03.10.00, B2590/97 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Berufungskommission

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V67.2000

Dokumentnummer

JFR_09999073_00V00067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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