Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs3;Rechtssatz
§ 15 Abs 1 Z 1 GehG verweist bezüglich der Überstundenvergütung durch sein Klammerzitat auf § 16 GehG. Wenn § 16 Abs 3 letzter Satz GehG bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung ua einen Rückverweis auf die in § 15 Abs 3 GehG angeführten Zulagen enthält, dann kann dies bei vernünftiger Gesamtwürdigung nur bedeuten, dass jene Zulagen gemeint sind, die in der verwiesenen Norm als Bemessungselement für diese Art der Nebengebühr eine Rolle spielen. Dies trifft aber nur auf die in § 15 Abs 3 Z 1 GehG für die pauschalierte Überstundenvergütung taxativ aufgezählten Zulagen zu. Nur bei dieser Auslegung ist auch sichergestellt, dass für die Überstundenvergütung gleichgültig, ob ein Fall der Einzelverrechnung oder ein solcher der Pauschalierung vorliegt, in Bezug auf die Bemessungsgrundlage dieselben Grundsätze gelten. Der einzige Unterschied bei der Bemessung zwischen (vergleichbaren) pauschalierten Überstunden und solchen, die einzeln abzurechnen sind, besteht darin, dass bei der ersten Bemessungsart auf die Behalteregel des § 15 Abs 5 GehG Bedacht zu nehmen ist, dh zu berücksichtigen ist, dass den nach dem Zweck der Pauschalierung gleichförmig ausgezahlten Geldleistungen kurzfristig Zeiten gegenüberstehen, in denen wie zB typischerweise beim Urlaub die anspruchsbegründende Mehrleistung nicht erbracht wird (vgl dazu näher die EB zur RV zur 26.GehG-Novelle, 323 Blg Sten Prot NR 13.GP zu Art I Z 3, Seite 8, linke Spalte. Die RV zur 26.GehG-Novelle wurde mit der RV zur 24.GehG-Novelle, 293 Blg Sten Prot NR 13.GP, in der parlamentarischen Behandlung zur 24.GehG-Novelle zusammengefasst - siehe dazu den AB, 365 Blg Sten Prot NR 13.GP). Das Ergebnis dieser Auslegung gilt im Hinblick auf § 17 Abs 2 GehG, der seinerseits auf § 16 Abs 3 GehG verweist, auch für die Bemessung der Sonntagsvergütung und Feiertagsvergütung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120036.X01Im RIS seit
20.11.2000