RS Vwgh 2000/3/29 97/08/0436

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §140;
NotstandshilfeV §6;

Rechtssatz

Abgesehen von der Notwendigkeit eines Abzuges etwa solcher Teile der Lehrlingsentschädigung, die zur Deckung besonderer mit der Berufsausbildung verbundener Auslagen dienen, setzt in Ansehung der Freigrenzen nach § 6 Abs 2 bis Abs 4 NotstandshilfeV die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings die Fähigkeit zur selbstständigen Haushaltsführung auch außerhalb des elterlichen Haushalts voraus und ist daher nicht gegeben, solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen ist. Als wesentlicher Beitrag zu demnach noch geschuldetem Unterhalt kommt nicht nur ein finanzieller Beitrag in Frage

(Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0022, E 27.3.1990, 88/08/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080436.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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