RS Vwgh 2000/3/29 94/12/0021

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 idF 1986/392;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehG 1956 §51 Abs6;
UOG 1975 §38 Abs5;
UOG 1975 §43;

Rechtssatz

Der (pro futuro wirksame) Widerruf eines remunerierten Lehrauftrages schränkt nicht die Anwendbarkeit des § 13a GehG für Zeiträume ein, die vor seiner Wirksamkeit liegen, sofern für die Gebührlichkeit der Remuneration neben der Erteilung eines solchen Lehrauftrages nach dem Gesetz noch mindestens eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss, die beim Lehrbeauftragten aber nicht gegeben war. Ein Remunerationsanspruch nach § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-Gesetz) für die Dauer eines auf bestimmte Zeit erteilten, nicht widerrufenen Lehrauftrages hängt zusätzlich zum förmlichen Erteilungsakt von der tatsächlichen Abhaltung (Durchführung) der Lehrveranstaltung ab (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120021.X09

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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