RS Vwgh 2000/3/29 94/12/0180

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §1;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §88 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z21;

Rechtssatz

Eine Kompetenz, das Leistungsfeststellungsverfahren AUS DER EINFLUSSSPHÄRE des betreffenden OLG-Sprengels zu nehmen und an ein anderes Gericht bzw an eine andere Kommission zu übertragen, sieht das BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission nicht vor. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung, die § 88 Abs 1 BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission trifft, kommt die Delegationsermächtigung nach § 2 Abs 2 DVG 1984 für diese Behörde von vornherein nicht in Betracht. Die in § 1 Abs 1 Z 21 DVV 1981 an die nachgeordnete Dienstbehörde delegierte FESTSTELLUNG DES ARBEITSERFOLGES bezieht sich unter Bedachtnahme auf § 2 Abs 2 DVG nur auf die der Dienstbehörde nach § 87 Abs 1 BDG 1979 zugewiesene Kompetenz (Leistungsfeststellung in Form einer Mitteilung).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeitsachliche Zuständigkeitörtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120180.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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