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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Eine Kompetenz, das Leistungsfeststellungsverfahren AUS DER EINFLUSSSPHÄRE des betreffenden OLG-Sprengels zu nehmen und an ein anderes Gericht bzw an eine andere Kommission zu übertragen, sieht das BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission nicht vor. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung, die § 88 Abs 1 BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission trifft, kommt die Delegationsermächtigung nach § 2 Abs 2 DVG 1984 für diese Behörde von vornherein nicht in Betracht. Die in § 1 Abs 1 Z 21 DVV 1981 an die nachgeordnete Dienstbehörde delegierte FESTSTELLUNG DES ARBEITSERFOLGES bezieht sich unter Bedachtnahme auf § 2 Abs 2 DVG nur auf die der Dienstbehörde nach § 87 Abs 1 BDG 1979 zugewiesene Kompetenz (Leistungsfeststellung in Form einer Mitteilung).
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeitsachliche Zuständigkeitörtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120180.X01Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010