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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Änderungen des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanes der Landeshauptstadt St. Pölten im Hinblick auf die geplante Errichtung des Regierungsviertels sowie die Festlegung des Verlaufs einer Bundesstraße; ausreichende Grundlagenforschung; keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als Bauland-KerngebietRechtssatz
Es ist offensichtlich, dass die beabsichtigte Errichtung des Regierungsviertels in St. Pölten eine wesentliche Änderung der Grundlagen gegenüber jenen darstellte, die den Flächenwidmungsplänen 1976 und 1983 zugrundelagen. Ebenso bedeutet die Festlegung des Verlaufs einer Bundesstraße, die zur 2. Änderung des Flächenwidmungsplans auf Blatt 7035-5303 führte, eine rechtswirksame überörtliche Planung. Die Voraussetzungen zur Änderung der Flächenwidmungspläne gemäß §22 Abs1 Nö ROG 1976 lagen daher vor.
Im Hinblick auf die Änderung des Flächenwidmungsplanes und die durch die geplante Errichtung des Regierungsviertels bzw die Festlegung des Verlaufs einer Bundesstraße vorliegenden neuen Tatsachen lagen auch die Voraussetzungen zur Änderung des Bebauungsplanes gemäß §8 Abs1 Nö BauO 1976 vor.
Der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sei keine erkennbare Grundlagenforschung vorausgegangen, trifft nicht zu.
Gegen die Widmung der Grundstücke der Bauwerberin als Bauland-Kerngebiet bestehen keine Bedenken, zumal das Nö ROG 1976 - anders als bei Betriebs- und Wohngebieten - eine Abschirmung des Wohnbaulandes vom Bauland-Kerngebiet nicht gebietet.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass die Festlegung der Widmung des Grundstückes der Bauwerberin mit "Bauland-Kerngebiet" der Planungsrichtlinie des §14 Abs2 Z8 Nö ROG 1976 widerspricht. Denn das Wohnhaus der Beschwerdeführer liegt einerseits an der Rennbahnstraße, die als Sackgasse ihre Eigenschaft als Durchfahrtsstraße verloren hat und wurde andererseits gegenüber dem Regierungsviertel durch Grünflächen abgeschirmt. Von der Kreuzung der Bundesstraßen B1 und B1a ist das Grundstück der Beschwerdeführer nach deren eigenen Angaben 40 m entfernt. Die Entscheidung für die Kerngebietswidmung mit dem Argument, eine Bauführung auf diesem Grundstück bewirke eine Abschirmung des Wohnhauses der Beschwerdeführer gegenüber der benachbarten Bundesstraße, liegt innerhalb des Planungsermessens der Gemeinde.
Der Verfassungsgerichtshof ist auch nicht befugt, die Frage der Zweckmäßigkeit verschiedener auf Grund des Raumordnungsgesetzes zulässiger Planungsvarianten zu beurteilen (vgl VfSlg 10560/1985).
Dass die Annahme der Gemeinde, durch die Errichtung von Bauwerken auf dem Grundstück der Bauwerberin werde eine Abschirmung gegenüber dem Verkehrslärm bewirkt, mit den Denkgesetzen in Einklang steht, zeigen auch die im Bauverfahren betreffend das "Medienhaus" eingeholten Gutachten, auf Grund derer durch die Errichtung eines Gebäudes auf den Grundstücken der Bauwerber ein Abschirmungseffekt der von den Verkehrsflächen ausgehenden Emissionen prognostiziert wird.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass die für das Grundstück der Bauwerberin festgelegte Bebauungshöhe (Beibehaltung der Bauklasse V: 14 m bis 16 m) und Erhöhung der Bebauungsdichte (von 50% auf 70%) den gesetzlichen Vorgaben des §3 Abs1 und Abs2 sowie des §5 Abs1 Nö BauO 1976 widerspricht, zumal im Verordnungsverfahren einerseits die Auswirkungen der Festlegung der Bauklasse V auf die angrenzenden Liegenschaften nachvollziehbar dargelegt werden und andererseits die Erhöhung der Bebauungsdichte mit der Tatsache sachlich begründet wird, dass das Grundstück allseits von Verkehrsflächen umgeben ist und nur teilweise bebaut werden kann. Auch diese Entscheidung der Gemeinde liegt innerhalb des ihr zustehenden Planungsermessens.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B557.1998Dokumentnummer
JFR_09999073_98B00557_01