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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Gemessen an dem jeweils zur Anwendung gelangenden studienrechtlichen Altrecht - entspricht die vom Studierenden in Form einer Klausurarbeit in seinem Studium der Rechtswissenschaften abgelegte Diplomarbeit keinesfalls den Anforderungen an eine in Form der Hausarbeit zu erstellende Diplomarbeit in der Studienrichtung Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien, die keine Abfassung der Diplomarbeit in der Form einer Klausurarbeit kennt, im Sinne des § 64 UniStG 1997; dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120205.X04Im RIS seit
26.02.2001