RS Vwgh 2000/3/29 98/12/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/02 Studienrecht allgemein
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
72/09 Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung

Norm

B-VG Art140;
RwStudG 1978 §7 Abs1;
RwStuO 1979 §9 Abs3 idF 1986/004;
StudienO Volkswirtschaft Studienplan 1991 §11;
Studienrichtung sozial- und wirtschaftswissenschaftlich 1983 §14 Abs4;
UniStG 1997 §64;

Rechtssatz

Gemessen an dem jeweils zur Anwendung gelangenden studienrechtlichen Altrecht - entspricht die vom Studierenden in Form einer Klausurarbeit in seinem Studium der Rechtswissenschaften abgelegte Diplomarbeit keinesfalls den Anforderungen an eine in Form der Hausarbeit zu erstellende Diplomarbeit in der Studienrichtung Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien, die keine Abfassung der Diplomarbeit in der Form einer Klausurarbeit kennt, im Sinne des § 64 UniStG 1997; dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120205.X04

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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