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63/02 GehaltsgesetzNorm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs1;Rechtssatz
Mit der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird - unbeschadet des Umstandes, dass dadurch kein Dienstverhältnis zustandekommt - ein Rechtsverhältnis, das verschiedene Rechte und Pflichten des Lehrbeauftragten (weiterer Begriff als der des Universitätslektors) umfasst, begründet. Dazu gehört ua auch der Remunerationsanspruch nach § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-Gesetz). Aus § 2 Abs 1 ALP-Gesetz (arg: AUF GRUND EINES BESONDEREN LEHRAUFTRAGES) ist abzuleiten, dass die (förmliche) Erteilung eines solchen Auftrages jedenfalls auch Voraussetzung für den Entgeltanspruch ist (vgl dazu auch die Ausführungen von Binder,
Der Lehrbeauftragte im Universitätsrecht, in Strasser/Hrsg, Grundfragen der Universitätsorganisation III, Seite 47 - 76, hier 61 f). An die Stelle des in Klammer angeführten Zitates der genannten Rechtsvorschrift in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (§ 18 HOCHSCHUL-ORGANISATIONSGESETZ - nur dieser Fall ist hier von Bedeutung) sind seit dem Inkrafttreten des UOG 1975 die §§ 38 Abs 5 und 43 UOG 1975 getreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120021.X06Im RIS seit
26.02.2001