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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0215 E 29. März 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/12/22 96/08/0314 5(erster und dritter Satz)Stammrechtssatz
Nur unter der Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des "Auslandsaufenthaltes" liegt keine iSd Entscheidung des EGMR vom 16.9.1996 (Gaygusuz gegen Österreich JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37) unsachliche Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit, sondern eine sachliche Anknüpfung am zulässigen Inlandsaufenthalt als einer unmittelbaren Bedingung für die Möglichkeit einer Vermittlung auf dem inländischen Arbeitsmarkt vor. Nur in einer solchen Konstellation könnte gesagt werden, daß die Staatsangehörigkeit auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur über das Aufenthaltsrecht, dh indirekt als bloßer Reflex aus einem anderen Rechtsgebiet, einwirkt und die Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Situation nicht unsachlich ist (zum Sachlichkeitserfordernis derartiger Einschränkungen Hinweis VfGH 11.3.1998, G 363-365/97 (ua)). Nur unter diesen Umständen verstieße der Ausschluß von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung weder gegen Art 6 MRK noch gegen Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK, jeweils iVm Art 14 MRK bzw das B-VG zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080203.X04Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011