RS Vwgh 2000/3/29 98/08/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
B-VG Art7;
FrG 1993 §37;
MRK Art14;
MRK Art6;
MRKZP 01te Art1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0215 E 29. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/22 96/08/0314 5(erster und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nur unter der Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des "Auslandsaufenthaltes" liegt keine iSd Entscheidung des EGMR vom 16.9.1996 (Gaygusuz gegen Österreich JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37) unsachliche Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit, sondern eine sachliche Anknüpfung am zulässigen Inlandsaufenthalt als einer unmittelbaren Bedingung für die Möglichkeit einer Vermittlung auf dem inländischen Arbeitsmarkt vor. Nur in einer solchen Konstellation könnte gesagt werden, daß die Staatsangehörigkeit auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur über das Aufenthaltsrecht, dh indirekt als bloßer Reflex aus einem anderen Rechtsgebiet, einwirkt und die Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Situation nicht unsachlich ist (zum Sachlichkeitserfordernis derartiger Einschränkungen Hinweis VfGH 11.3.1998, G 363-365/97 (ua)). Nur unter diesen Umständen verstieße der Ausschluß von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung weder gegen Art 6 MRK noch gegen Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK, jeweils iVm Art 14 MRK bzw das B-VG zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080203.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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