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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/12/0138 E 26. Juni 2002Rechtssatz
Die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs 4 Z 3 Wr PensionsO 1995 ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs 3 Wr PensionsO 1995 im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der Erwerbsunfähigkeit ist weder gesetzlich vorgesehen noch ist daran im Beschwerdefall ein öffentliches oder privates Interesse erkennbar. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass ein Feststellungsbescheid im Verwaltungsverfahren nur als SUBSIDIÄRER RECHTSBEHELF zulässig ist, für den jedenfalls dann kein Raum ist, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, im Beschwerdefall nämlich der Ruhegenussbemessung, zu entscheiden ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120152.X01Im RIS seit
25.01.2001