RS Vwgh 2000/3/29 99/12/0152

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs3 idF 1996/048;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z3 idF 1998/023;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/12/0138 E 26. Juni 2002

Rechtssatz

Die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs 4 Z 3 Wr PensionsO 1995 ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs 3 Wr PensionsO 1995 im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der Erwerbsunfähigkeit ist weder gesetzlich vorgesehen noch ist daran im Beschwerdefall ein öffentliches oder privates Interesse erkennbar. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass ein Feststellungsbescheid im Verwaltungsverfahren nur als SUBSIDIÄRER RECHTSBEHELF zulässig ist, für den jedenfalls dann kein Raum ist, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, im Beschwerdefall nämlich der Ruhegenussbemessung, zu entscheiden ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120152.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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