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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23 Abs1;Rechtssatz
Die vom Arbeitsmarktservice gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhobene und der Geltendmachung der Legalzession zu Grunde gelegte Behauptung, der Beschwerdeführer habe Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als Pensionsvorschuss (Leistung nach § 23 Abs 1 AlVG) bezogen, traf nicht zu. Eine Umwandlung der gewährten Leistungen in einen Pensionsvorschuss, wie sie nach dem Bekanntwerden der rückwirkenden Zuerkennung der Pension für den strittigen Zeitraum vom Arbeitsmarktservice (nicht bescheidmäßig) vorgenommen wurde, kam zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf § 23 Abs 1 AlVG (arg: "bis zur Entscheidung") und den Zweck des Pensionsvorschusses nicht mehr in Frage. Sie war im vorliegenden Fall ebenso wenig wirksam wie in dem mit dem Erkenntnis vom 17.10.1996, 96/08/0050, entschiedenen Fall. Die Rechtsgrundlage des Vorgehens gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurde dadurch im vorliegenden Fall nur deshalb nicht berührt, weil die Legalzession auch im Falle der (nicht vorschussweisen) Gewährung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe eintritt. Dem Arbeitsmarktservice wäre es danach allerdings auch frei gestanden, hinsichtlich des die Höhe eines Pensionsvorschusses übersteigenden Teils der gewährten Leistungen die Legalzession geltend zu machen, insoweit dies in der Pensionsnachzahlung Deckung gefunden hätte. Dies gilt zumindest dann, wenn die Gewährung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe statt eines Pensionsvorschusses richtig war. In dem mit dem zitierten Vorerkenntnis entschiedenen Fall traf dies nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080419.X01Im RIS seit
18.10.2001