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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Da die Rückstellung eines verpachteten Betriebes nach Auflösung des Pachtverhältnisses durch den Pächter an den Eigentümer nicht als Veräußerungsgeschäft zu werten ist, ist auch der Eigentümer eines Betriebes, der nach Auflösung des Pachtverhältnisses den vom Pächter geführten Betrieb weiter führt, nicht als Betriebsnachfolger nach § 67 Abs 4 ASVG anzusehen. Veräußert daher der Eigentümer seinen Betrieb unmittelbar nach Auflösung des Pachtverhältnisses an einen Dritten, so haftet dieser nicht für Beitragsschulden des Pächters, da er den Betrieb des Betriebsvorgängers (Pächters) nämlich nicht auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes mit ihm (Pächter) erworben hat. Anderes hat allerdings zu gelten, wenn der Eigentümer seinen Betrieb nach einer Verpachtung, jedoch vor Veräußerung selbst noch betrieben hat, wobei die offenen Beiträge entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994080109.X01Im RIS seit
20.11.2000