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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §107 Abs1;Rechtssatz
§ 107 BDG 1979 enthält eine Regelung für das Disziplinarverfahren, nicht aber für das Leistungsfeststellungsverfahren. Weder aus § 9 Abs 4 lit b PVG (der dort geregelte nach der Rechtsprechung der PVAK unter der Einschränkung des § 2 Abs 2 PVG stehende Anspruch eines Bediensteten auf Vertretung in einer EINZELPERSONALANGELEGENHEIT richtet sich in der Regel gegen den Dienststellenausschuss, also ein Organ der Personalvertretung, nicht aber gegen den Dienstgeber bzw dessen Organe) noch aus § 107 Abs 1 oder 2 BDG 1979 ist eine Verpflichtung der Behörde abzuleiten, dem Beamten in einem Leistungsfeststellungsverfahren einen Rechtsbeistand von Seiten der Behörde beizustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120180.X03Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010