RS Vwgh 2000/3/29 97/08/0419

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall, der den Widerruf bzw die rückwirkende Neubemessung sowie Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe betrifft, trägt das erste der - auf den Fall eines Streites um die Entziehung einer Pension nicht entsprechend Bedacht nehmenden - Antragsformulare aber den Vermerk "Rente wird eingeklagt", was zumindest bedeuten musste, dass die Frist dafür noch offen sei. Dem Arbeitsmarktservice war daher bekannt, dass die Pensionsangelegenheit des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig abgeschlossen war, weshalb sich der Umstand, dass ohne nähere Prüfung Arbeitslosengeld statt eines Pensionsvorschusses gewährt wurde, nicht auf die angebliche Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers zurückführen lässt. Auch der der Gewährung der Notstandshilfe zu Grunde gelegte, offenbar als ausreichend angesehene Vermerk im zweiten Antragsformular ("kein neuerlicher Antrag gestellt") deutet darauf hin, dass dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entziehung der Pension und einer allfälligen Klagsführung des Beschwerdeführers gegen die Entziehung seitens des Arbeitsmarktservice nicht die richtige Bedeutung beigemessen wurde. Berücksichtigt man weiters, dass der Beschwerdeführer angab, schon seit November 1994 keine Pension mehr zu erhalten, so konnte der Vermerk "Rente wird eingeklagt" im Antrag vom Juli 1995 aber wohl auch dahingehend gedeutet werden, dass das Verfahren über eine Klage bereits anhängig sei. Stimmt die in der Beschwerde angegebene Aktenzahl, so war die Klage tatsächlich schon 1994 erhoben worden, was die belangte Behörde - die den Vermerk "Rente wird eingeklagt" nicht weiter beachtet zu haben scheint - allerdings nicht erhoben hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit dem Sachverhalt, den der Beschwerdeführer verschwiegen haben soll, auch in dieser Hinsicht näher auseinander zu setzen haben. Zu prüfen wird letztlich vor allem sein, warum die Notstandshilfe auch nach dem klagsstattgebenden Urteil noch weiterbezogen wurde und welche Meldepflichtverletzungen dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zur Last liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080419.X07

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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