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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
War der Arbeitslose nicht Geschäftsführer jener GmbH, als deren Angestellter er die Anwartschaft zum Arbeitslosengeldbezug erworben hat, durfte nicht schon auf Grund des Umstandes, dass er im Firmenbuch als Geschäftsführer einer GmbH eingetragen ist, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verneint werden. Denn Voraussetzung dafür, dass Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG vorliegt, ist die Beendigung der die Anwartschaft begründenden Beschäftigung, bei Geschäftsführern einer GmbH auch die Beendigung der Organstellung bei dieser Gesellschaft (Hinweis E 30.5.1995, 93/08/0138, E 8.9.1998, 98/08/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080391.X01Im RIS seit
18.10.2001