Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §83 Abs1 Z2 idF 1989/346;Rechtssatz
Selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer wegen seiner in der Zwischenzeit mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 erfolgten Beförderung in die DKl V entweder im Hinblick auf § 83 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit dem Abs 2 letzter Satz BDG 1979 gar keine Leistungsfeststellung mehr für das Kalenderjahr 1992 erwirken (nachträglicher Wegfall der Zulässigkeit der beantragten Leistungsfeststellung durch Zeitüberholung) oder könnte sie sich (bejahte man deren weitere Zulässigkeit) jedenfalls nicht mehr auf den in den EB zur RV zur BDG-Novelle 1989, 969 Blg Sten Prot NR XVII GP, ausdrücklich genannten gesetzlichen Anlass für ihre Zulässigkeit (Beförderung in die DKl V) auswirken. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation würde sich eine im Sinne des Beschwerdeführers nachträglich für das Kalenderjahr 1992 ausgesprochene Leistungsfeststellung nach § 81 Abs 1 Z 1 BDG 1979 selbst nach den eine Richtschnur für die Beförderungspraxis bildenden internen Beförderungsrichtlinien nicht auf seine allfälligen künftigen Beförderungen in die DKl VI oder höhere DKl - unabhängig davon, dass auf eine Beförderung, die einen Fall der Ernennung im Dienstverhältnis darstellt, kein Rechtsanspruch besteht - auswirken, weil die Verkürzung der Wartefrist für die Beförderung in die genannten DKl (VI oder höher) lediglich auf die zuvor erreichte ausgezeichnete Leistungsfeststellung (die der Beschwerdeführer in der DKl V seit dem Kalenderjahr 1996 aufweist), nicht aber auf die Dauer der ausgezeichneten Leistungsfeststellung abstellt. Das von der Rechtsordnung im Sonderfall der Leistungsfeststellung nach § 83 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Abs 2 BDG 1979 anerkannte rechtliche Interesse an einer Leistungsfeststellung für das Jahr, in dem der Beschwerdeführer in die DKl IV ernannt wurde, ist daher im Beschwerdefall mit seiner Beförderung in die DKl V weggefallen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120210.X01Im RIS seit
20.04.2001