RS Vfgh 2000/9/28 WI-7/97

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0060 Volksabstimmung, Volksbefragung, Volksbegehren

Norm

B-VG Art141 Abs3 / Volksbefragung
Stmk VolksrechteG §155 ff
Stmk VolksrechteG §158
VfGG §71a Abs5

Leitsatz

Aufhebung des Verfahrens zur Volksbefragung betreffend die Verlängerung einer Straßenbahnlinie in Graz nach Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung durch den Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Das Verfahren zur Volksbefragung betreffend die Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 im VIII. Bezirk, Graz, St. Peter, vom 19.01.97 wird beginnend mit der Entscheidung des Gemeinderates vom 21.11.96 aufgehoben.

Die im Verfahren zur Volksbefragung schon - vor der Erlassung der mit E v 16.06.00, V103/99, als rechtswidrig erkannten Verordnung - getroffene Entscheidung des Gemeinderates gemäß §158 Stmk VolksrechteG, der an ihn gerichtete Antrag auf Durchführung der begehrten Volksbefragung entspreche insbesondere den Anforderungen des §155 Abs2 leg.cit., erweist sich aus den selben Gründen (Widerspruch der beantragten Fragestellung zu §155 Abs1 und §156 Abs2 Stmk VolksrechteG) als rechtswidrig, die zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnung führten. Somit war die angefochtene Volksbefragung schon beginnend mit dieser Entscheidung des Gemeinderates über den Einleitungsantrag als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Gemeinderat wird (neuerlich) mit einem innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassenden Bescheid darüber zu entscheiden haben, ob der Antrag, mit dem die Durchführung der Volksbefragung begehrt wurde, den Voraussetzungen des §155 Abs1 und Abs3, §156 und §157 Stmk VolksrechteG entspricht. Hiebei ist der Gemeinderat an die Rechtsauffassung über die Rechtswidrigkeit der beantragten Fragestellung, von der der Verfassungsgerichtshof (auch) bei der Fällung dieses Erkenntnisses ausging, gebunden.

Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a Abs5 VfGG vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • W I-7/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.09.2000 W I-7/97

Schlagworte

Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Kosten, Volksbefragung, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:WI7.1997

Dokumentnummer

JFR_09999072_97W00I07_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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