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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMPFG 1994 §6 Abs6 idF 1997/I/093;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0384Rechtssatz
Mit der Änderung des § 6 Abs 6 sechster Satz Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz durch die Nov BGBl 1997/I/93 hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich angeordnet, die Gemeinde könne in der Berufung an den Landeshauptmann auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen. Dies bedeutet eine Systemwidrigkeit der (nun ausdrücklich gegenteiligen) Neuregelung, weil das Wesen einer finanzausgleichsrechtlichen Regelung zur Verteilung der Lasten es ausschließt, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags der Rechtsgrund jeder einzelnen Leistung neu aufgerollt wird (Hinweis VfGH E 23.1.1997, VfSlg 14722/1997). Aus der Systemwidrigkeit dieser Neuregelung ergeben sich aber keine Bedenken gegen deren Verfassungskonformität.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080383.X01Im RIS seit
15.05.2001