RS Vwgh 2000/3/29 98/08/0063

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/10/20 97/08/0485 1 (ohne dritten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG erfordert nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollbeschäftigung. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, nicht nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, sondern im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine Vollbeschäftigung anzunehmen, ist erst iZm der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG, nicht aber schon bei der Prüfung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu beurteilen. IZm der Verfügbarkeit in diesem Sinne kommt es auf das Ausmaß der Tätigkeit während des Zeitraumes, für den die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden, an. Die mangelnde Verfügbarkeit knüpft an Umstände an, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist (Hinweise E 22.12.1998, 97/08/0106, E 16.2.1999, 98/08/0057 und 97/08/0584, E 13.4.1999, 99/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080063.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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