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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23 Abs1;Rechtssatz
Ob die Geltendmachung der Legalzession unter der Voraussetzung, dass die Leistung (Arbeitslosengeld statt Pensionsvorschuss) von vornherein zu Unrecht gewährt worden war, überhaupt der Rechtslage entsprochen hätte, die Legalzession also auch eintritt, wenn zu Unrecht "Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewährt" wurde, wurde im Erkenntnis vom 17.10.1996, 96/08/0050, nicht untersucht. Die erwähnte Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Klärung. Zu prüfen ist demnach nur, ob die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer wäre von Anfang an nur ein Pensionsvorschuss zugestanden und er habe die Auszahlung der höheren Leistungen durch unzureichende Information über die Klagsführung beim Landesgericht herbeigeführt, rechtlich zutreffend ist und auf einem fehlerfreien Verfahren beruht. Dabei ist zur Abgrenzung gegenüber dem in mancher Beziehung ähnlich gelagerten Fall des schon erwähnten Vorerkenntnisses hervorzuheben, dass Gegenstand des - dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldeten - Pensionsantrages damals eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und somit eine der im § 23 Abs 1 lit b AlVG genannten Leistungen war. Vom Bezug des (nicht als Pensionsvorschuss gewährten) Arbeitslosengeldes war die damalige Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs 2 AlVG schon für die Zeit des laufenden Verfahrens auf Zuerkennung dieser Pension ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080419.X02Im RIS seit
18.10.2001