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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
B-VG Art15a;Rechtssatz
Gemäß § 53 Abs 7 Slbg SHG ist nur dem Land Salzburg die Verpflichtung zur Anzeige der Hilfeleistung innerhalb von sechs Monaten ab der Hilfeleistung dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Sozialhilfeträger eines anderen Bundeslandes auferlegt. Eine vergleichbare Verpflichtung für Sozialhilfeträger anderer Bundesländer zur Verständigung des Landes Salzburg findet sich in dieser Bestimmung hingegen nicht, sodass die Einschränkung des § 53 Abs 6 lit e Slbg SHG, wonach vom Land Salzburg nur jene Kosten zu ersetzen sind, die sechs Monate vor der Anzeige nach § 53 Abs 7 Slbg SHG entstanden sind, ins Leere geht. Da es aber dem Landesgesetzgeber frei stand, in Umsetzung der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach Art 15a B-VG eine Regelung zu treffen, die für Ersatzleistungen an andere Bundesländer weniger strenge Voraussetzungen normiert, als nach der Ländervereinbarung zulässig wären, besteht kein Anlass zu einer anderen Gesetzesauslegung, insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen, eine Lücke anzunehmen, die einer Schließung durch Analogie bedurfte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080111.X02Im RIS seit
13.07.2001