RS Vwgh 2000/3/29 98/08/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
B-VG Art7;
FrG 1993;
FrG 1997;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0215 E 29. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/22 96/08/0314 3(zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Arbeitsloser, der sich nicht nur vorübergehend in seinen ausländischen Heimatstaat begibt, steht dem inländischen Arbeitsmarkt während der Dauer seiner Abwesenheit - was keiner näheren Begründung bedarf - nicht zur Verfügung und kann daher auch nicht vermittelt werden. Bei einem solchen Arbeitslosen fehlt es an der Voraussetzung des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG, und zwar unabhängig davon, ob er freiwillig oder wegen Verlustes seiner inländischen Aufenthaltsberechtigung in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Es kann daher auch nicht verfassungswidrig sein, wenn das Gesetz nun denjenigen Arbeitslosen, der sich zwar tatsächlich im Inland aufhält, dies aber rechtlich nicht darf, der sich also - entgegen seinen Verpflichtungen - nicht in seinen Heimatstaat zurückbegibt, dem zuerst genannten - sich gesetzeskonform

verhaltenden - ausländischen Arbeitslosen gleichstellt, sofern es nach dem Gesetz zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen und zu vollstrecken, dh den Ausländer gegebenenfalls zwangsweise außer Landes zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080203.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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