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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG mit E v 29.06.00, G175/99 ua.
Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig.
(Ebenso - alle E v 28.09.00: B2703/97 ua, B126/98, B163/98, uvm; B2602/97: keine Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlags mangels Verzeichnung; B2702/97: Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlags von 15 Prozent; B108/98 ua, B113/98 ua, B114/98 ua, uvm: keine Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlags mangels Streitgenosseneigenschaft gem §15 RechtsanwaltstarifG einer im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei; Unbeachtlichkeit später vorgelegter Kostenverzeichnisse - kein Anwendungsfall des §54 Abs1 ZPO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2504.1997Dokumentnummer
JFR_09999072_97B02504_01