Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die vom Studierenden in seinem Studium der Rechtswissenschaften verfasste Diplomarbeit an der Universität Wien war im Zeitpunkt ihrer positiven Beurteilung (März 1997) auf Grund der damals geltenden besonderen studienrechtlichen Bestimmungen, die unter dem Geltungsbereich des AHSchStG erlassen wurden, in Form einer Klausurarbeit abzulegen. Andererseits galten auch für die Studienrichtung Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien, für die der Studierende die Anerkennung seiner Arbeit als Diplomarbeit nach Inkrafttreten des UniStG 1997 anstrebt, auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG 1997 (§§ 75 Abs 3, 77 Abs 2 und 80 Abs 2) die alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften (Bundesgesetz über die sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen, BGBl Nr. 57/1983, Studienordnung Volkswirtschaft, BGBl Nr 172/1984 in der Fassung BGBl Nr 698/1990, der Studienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft), die gleichfalls unter der Geltung des AHSchStG erlassen worden waren. § 64 UniStG 1997 ist auf diese im Beschwerdefall gegebene Fallkonstellation anzuwenden, weil es grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt (ständige Rechtsprechung seit dem E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Ansatzpunkte für eine andere Betrachtungsweise liegen nicht vor. Trotz Weitergeltung des alten besonderen Studienrechts ist also die Anerkennung an Hand des neuen allgemeinen Studienrechts (dh also nach § 64 UniStG 1997) vorzunehmen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120205.X02Im RIS seit
26.02.2001