RS Vwgh 2000/3/29 98/12/0205

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
72/09 Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung

Norm

AVG §56;
RwStudG 1978 §7 Abs1;
RwStuO 1979 §9 Abs3 idF 1986/004;
StudienO Volkswirtschaft Studienplan 1991 §11;
Studienrichtung sozial- und wirtschaftswissenschaftlich 1983 §14 Abs4;
UniStG 1997 §64;
UniStG 1997 §75 Abs3;
UniStG 1997 §77 Abs2;
UniStG 1997 §80 Abs2;

Rechtssatz

Die vom Studierenden in seinem Studium der Rechtswissenschaften verfasste Diplomarbeit an der Universität Wien war im Zeitpunkt ihrer positiven Beurteilung (März 1997) auf Grund der damals geltenden besonderen studienrechtlichen Bestimmungen, die unter dem Geltungsbereich des AHSchStG erlassen wurden, in Form einer Klausurarbeit abzulegen. Andererseits galten auch für die Studienrichtung Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien, für die der Studierende die Anerkennung seiner Arbeit als Diplomarbeit nach Inkrafttreten des UniStG 1997 anstrebt, auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG 1997 (§§ 75 Abs 3, 77 Abs 2 und 80 Abs 2) die alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften (Bundesgesetz über die sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen, BGBl Nr. 57/1983, Studienordnung Volkswirtschaft, BGBl Nr 172/1984 in der Fassung BGBl Nr 698/1990, der Studienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft), die gleichfalls unter der Geltung des AHSchStG erlassen worden waren. § 64 UniStG 1997 ist auf diese im Beschwerdefall gegebene Fallkonstellation anzuwenden, weil es grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt (ständige Rechtsprechung seit dem E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Ansatzpunkte für eine andere Betrachtungsweise liegen nicht vor. Trotz Weitergeltung des alten besonderen Studienrechts ist also die Anerkennung an Hand des neuen allgemeinen Studienrechts (dh also nach § 64 UniStG 1997) vorzunehmen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120205.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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