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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Vor Festsetzung einer Leistungsfrist (deren Rechtsgrundlage sich im Beschwerdefall aus § 59 Abs 2 AVG ergibt) ist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf die in § 13a Abs 5 GehG vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten zweckmäßig, die allenfalls nach der jeweiligen Lage des Falles in Betracht kommen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120021.X05Im RIS seit
26.02.2001