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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da § 40 BDG 1979 die Verwendungsänderung umfassend (dh beide Formen derselben; vgl § 40 Abs 1 und 2 BDG 1979, aber auch § 40 Abs 4 BDG 1979, der Ausnahmen von Abs 2 anordnet) regelt und eine die Form der Verwendungsänderung betreffende Einschränkung in der Verweisung des § 41a Abs 6 auf § 40 BDG 1979 nicht ersichtlich ist, ergeht auch die Entscheidung einer Dienstbehörde über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt, in einer Angelegenheit nach § 40 BDG 1979. Damit ist im Beschwerdefall die funktionelle Zuständigkeit der Berufungskommission als Berufungsbehörde gemäß § 41a Abs 6 BDG 1979 gegeben (vgl in diesem Zusammenhang auch den B 18.9.1996, 96/12/0237), nicht aber die des Bundesministers für Inneres (in seiner Eigenschaft als oberste Dienstbehörde).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120323.X01Im RIS seit
25.01.2001