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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde bei der anfänglichen Beurteilung der Frage, ob ein Pensionsvorschuss zu gewähren ist, zur Begründung der Rückforderung auch dann, wenn während des Leistungsbezuges keinerlei Hinweise auf eine Pensionsangelegenheit des Beschwerdeführers vorgelegen hätten, im Nachhinein festzustellen und zu begründen gehabt, dass die beschriebenen Minimalerfordernisse in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit einer (weiteren) Gewährung der Pension bei Meldung der Klagsführung als erfüllt angesehen worden wären. Durch die angenommene Verschweigung der Klagsführung als solcher, also im Zusammenhang mit dem Vorrang des Pensionsvorschusses und unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit, konnte der Bezug der höheren Leistung nur unter dieser Voraussetzung im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG "herbeigeführt" werden. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, weshalb dem Beschwerdeführer die Pension entzogen worden war und ob ihm auf Grund der dagegen erhobenen Einwände unter Anlegung des in dem Erkenntnis vom 16.2.1999, 98/08/0200, erwähnten, nicht allzu strengen Maßstabes ein Pensionsvorschuss zu gewähren gewesen wäre. Der schlussendlich eingetretene, nach den Ausführungen in der Beschwerde aber zunächst nicht absehbare Erfolg der Klage machte eine Auseinandersetzung mit diesem Thema nicht entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080419.X06Im RIS seit
18.10.2001