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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs1 lita idF LGBl Tir 1987/004;Rechtssatz
Im E 29.3.2000, 99/12/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage (§ 51 Abs 1 GdBG Innsbruck in der Fassung der 7.Novelle, LGBl Nr 25/1986 und der Novelle, LGBl Nr 96/1995, in Verbindung mit § 2 lit d Z 1 Tir LBG 1994 in der Fassung der 26.Novelle, LGBl Nr 48/1996) für die Ruhegenussbemessung Folgendes gilt (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist): Einem Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck, der vor Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Wirkung vom 1.August 1996 oder zu einem späteren Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand nach § 45 Abs 1 lit a oder Abs 3 lit a GdBG Innsbruck versetzt wurde, ist der Ruhegenuss grundsätzlich in Anwendung des als Landesrecht übernommenen § 4 Abs 3 bis 5 PG (in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) dh also unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen zu bemessen, sofern nicht eine Ausnahme nach § 4 Abs 4 PG in der genannten Fassung sowie des weiteren Tatbestandes nach der landesgesetzlichen Sonderbestimmung, wonach von einer Kürzung auch abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen verursacht wurde (§ 2 lit d Z 1 Tir LBG 1994 in der Fassung der 26.Novelle, LGBl Nr 48/1996), vorliegt. Dies gilt nicht, wenn am 1.August 1996 bereits ein Verfahren wegen Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 45 Abs 1 lit a oder Abs 3 lit a GdBG Innsbruck eingeleitet (anhängig) war, das in der Folge mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand abgeschlossen wurde (Art IV der Novelle des GdBG Innsbruck, LGBl Nr 49/1996). In diesem Fall gilt das Altrecht (dh die vor der 26.Novelle des Tir LBG 1994 geltende Rechtslage, die - wie das PG vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 - bei einer Ruhestandsversetzung vor dem 60.Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit keine Kürzung bei der Ruhegenussbemessung vorsah), wobei es dann gleichgültig ist, zu welchem späteren Zeitpunkt dieses am Stichtag anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand abgeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120101.X01Im RIS seit
19.06.2001