RS Vwgh 2000/3/29 97/08/0464

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;

Rechtssatz

Dem § 49 Abs 1 AlVG kann nicht entnommen werden, dass die (die gesetzliche Verpflichtung nach § 49 Abs 1 erster Satz AlVG) konkretisierende Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig wäre, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen. Die Vorschreibung einer Kontrollmeldung pro Monat entspricht jedenfalls dem ersten Satz des § 49 Abs 1 AlVG (Hinweis E 18.3.1997, 97/08/0040 bis 0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080464.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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