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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §49 Abs1;Rechtssatz
Dem § 49 Abs 1 AlVG kann nicht entnommen werden, dass die (die gesetzliche Verpflichtung nach § 49 Abs 1 erster Satz AlVG) konkretisierende Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat nur dann zulässig wäre, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen. Die Vorschreibung einer Kontrollmeldung pro Monat entspricht jedenfalls dem ersten Satz des § 49 Abs 1 AlVG (Hinweis E 18.3.1997, 97/08/0040 bis 0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080464.X02Im RIS seit
18.10.2001