RS Vwgh 2000/3/29 99/08/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §46;

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstandenden, wenn Informationen automationsunterstützt gespeichert werden und bei Bedarf in Form eines Textausdruckes dem Akt beigelegt werden, oder einfach in ein Formblatt übertragen werden. Die Berücksichtigung der so angefertigten Aktennotiz als Beweismittel stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dem Bf zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080159.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten