RS Vwgh 2000/3/29 97/08/0422

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Vlbg 1971 §1 Abs2;
SHG Vlbg 1971 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0122 E 20. Oktober 1999 RS 1 (hier: Bei der Beurteilung, inwieweit sich die im vorliegenden Fall maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung geändert haben, ist in der Regel - ohne daran gebunden zu sein - zunächst von jenen Feststellungen auszugehen, die im Gewährungsbescheid, das ist im vorliegenden Fall der Berufungsbescheid der belangten Behörde, getroffen wurden)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen gemäß § 8 Abs 1 Wr SHG ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Anspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (Hinweis E 20.9.1987, 82/08/0087, E 17.9.1991, 91/08/0004).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080422.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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