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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0122 E 20. Oktober 1999 RS 1 (hier: Bei der Beurteilung, inwieweit sich die im vorliegenden Fall maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung geändert haben, ist in der Regel - ohne daran gebunden zu sein - zunächst von jenen Feststellungen auszugehen, die im Gewährungsbescheid, das ist im vorliegenden Fall der Berufungsbescheid der belangten Behörde, getroffen wurden)Stammrechtssatz
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen gemäß § 8 Abs 1 Wr SHG ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Anspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (Hinweis E 20.9.1987, 82/08/0087, E 17.9.1991, 91/08/0004).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080422.X01Im RIS seit
13.07.2001