RS Vwgh 2000/3/29 97/08/0419

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
ASVG §99;

Rechtssatz

Dass im vorliegenden Fall nicht ein neuer Pensionsantrag gestellt, sondern die nach den Angaben in der Beschwerde mangels Vorliegens von Berufsunfähigkeit ausgesprochene Entziehung einer Pension gemäß § 99 ASVG mit einer Klage bekämpft wurde, bedeutet im gegebenen Zusammenhang keinen Unterschied, weil eine solche Klage einem Pensionsantrag im Sinne des § 23 Abs 1 AlVG gleichzuhalten ist. Diese - von Dirschmied, AlVG3, 200, vertretene und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffende - Ansicht liegt auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, weil sich im vorliegenden Fall nur daraus ergeben kann, dass dem Beschwerdeführer (nur) ein Pensionsvorschuss zugestanden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist darüber hinaus aber auch der Ansicht, dass im Falle der Entziehung einer Pension schon für die Zeit zwischen der Entziehung und der Einbringung der Klage ein Pensionsvorschuss zustehen muss, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, der Antrag rechtzeitig gestellt und die Klagseinbringung in der Folge nachgewiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080419.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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