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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
B-VG Art15a;Rechtssatz
Ländervereinbarungen nach Art 15a B-VG berechtigen und verpflichten als solche nur die Vertragsparteien, also ausschließlich die Bundesländer. Ohne entsprechenden Transformationsakt, der ausschließlich zwischen den Ländern geltendes Vertragsrecht in Recht umwandelt, das den Normunterworfenen (hier: Sozialhilfeträger) berechtigt und verpflichtet, entfaltet eine Ländervereinbarung für den Normunterworfenen keine Rechtswirkungen (Hinweis VfSlg 13780/1994). Solche Rechtswirkungen vermag daher ausschließlich das die Ländervereinbarung speziell transformierende Gesetz zu entfalten (hier daher: § 53 Slbg SHG idF LGBl 27/1994).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080111.X01Im RIS seit
13.07.2001