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63/02 GehaltsgesetzNorm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 idF 1986/392;Rechtssatz
Bezugspunkt der AUF DAS GANZE SEMESTER BEZOGENEN LEHRVERPFLICHTUNG (im Sinne des § 51 Abs 6 GehG) ist, da auch die Erteilung der Lehraufträge im Beschwerdefall auf die Semestereinteilung abgestellt hat, mangels einer eigenen Bestimmung im Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-Gesetz) offenkundig das (damals geltende) AHSchStG, an dessen § 19 angeküpft wird, der das Studienjahr mit seinen Unterteilungen regelt. Da demnach die Unterrichtstätigkeit in beiden Semestern zusammen 30 Unterrichtswochen zu betragen hat und auf eine möglichst ausgewogene Verteilung der auf jedes Semester entfallenden Unterrichtswochen abgestellt wird, die nur eine vergleichsweise geringe Abweichung vom arithmetischen Mitteln (15 Unterrichtswochen) zulässt (nämlich nur ein Verhältnis von 16:14), ist es unbedenklich, wenn bei dieser SOLLGRÖSSE vom arithmetischen Mittel ausgegangen wird. Aus der Maßgeblichkeit der Unterrichtswoche für die Ermittlung dieser SOLLGRÖSSE ist diese Maßeinheit auch für die Ermittlung der tatsächlichen Erteilung des Lehrauftrages und damit für die Aliquotierung bei bloß teilweiser tatsächlicher Abhaltung des Lehrauftrages von Bedeutung. Dem steht auch nicht die Anordnung des § 7 Abs 2 ALP-Gesetz entgegen, weil der jeweilige Anspruch auf monatliche Auszahlung letztlich wie der Gesamtanspruch auf Remuneration unter der Voraussetzung der tatsächlichen Erbringung des Lehrauftrages im erteilten Ausmaß während des Semesters steht, und die beiden letzten Auszahlungsraten für einen im Wintersemester erteilten Lehrauftrag während des Februars, auf den zur Gänze oder zu einem großen Teil die Semesterferien fallen, und im darauf folgenden März bloß aufzeigen, dass keine Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung und dem Recht auf ratenweise monatliche Bezahlung der hiefür gebührenden (Gesamt)Remuneration besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994120021.X11Im RIS seit
26.02.2001