Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Die Frage, wer organschaftlich zur Vertretung der im Ausland ansässigen Gesellschaft in Ansehung der inländischen Niederlassung berufen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die ausländische Gesellschaft ihren Sitz hat, während sich die Voraussetzungen und Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung (und um eine solche und nicht um die Berufung in eine Organfunktion handelt es sich bei der Bestellung des inländischen Vertreters iSd § 108 Z 2 GmbHG) nach österreichischem Recht bestimmen. Die Haftungsbestimmung des § 67 Abs 10 ASVG erfasst jedoch nur gesetzliche, nicht aber auch gewillkürte Vertreter juristischer Personen (Hinweis E 5.3.1991, 89/08/0223).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080083.X01Im RIS seit
11.07.2001