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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §25 Abs1 idF 1982/332;Rechtssatz
Wegen der nach dem AHSchStG und dem UniStG 1997 untereinander im Wesentlichen vergleichbaren Umschreibungen der Funktion der Diplomarbeit als Erfolgsnachweis für eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einem an einer österreichischen Universität betriebenen Studium auf einem bestimmten (unterhalb der Dissertation anzusiedelndem) Niveau ist davon auszugehen, dass auch eine Diplomarbeit, die nach den Bestimmungen des alten d.h. unter der Geltung des AHSchStG erlassenen besonderen Studienrechts für die Studienrichtung an der Universität Wien in Form einer Klausurarbeit abzulegen war und approbiert wurde, jedenfalls als wissenschaftliche Arbeit im Sinne der Eingangsworte des § 64 UniStG 1997 anzusehen ist, die an einer anerkannten postsekundären inländischen Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120205.X03Im RIS seit
26.02.2001