RS Vwgh 2000/3/29 98/08/0015

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413 Abs1 Z1;
ASVG §67 Abs10;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde unzulässigerweise im Einspruchsverfahren den Gegenstand des Verfahrens ausgewechselt, indem sie nicht über die Frage der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, sondern über die Haftung der Beschwerdeführerin für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG abgesprochen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080015.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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