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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §413 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde unzulässigerweise im Einspruchsverfahren den Gegenstand des Verfahrens ausgewechselt, indem sie nicht über die Frage der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, sondern über die Haftung der Beschwerdeführerin für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG abgesprochen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080015.X01Im RIS seit
20.11.2000