RS Vfgh 2000/9/28 B1536/98

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASVG §109
ASVG §148 Z10
ASVG §338
VfGG §88
Wr KAG 1987 §64b

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Schiedskommission gemäß dem Wr KAG 1987 über die Höhe der von der AUVA an die Stadt Wien für die ambulante Behandlung Arbeitsunfallverletzter zu entrichtenden Sondergebühren; keine Zuständigkeit der Schiedskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten aus - nicht vom Hauptverband, sondern direkt - vom Kranken- oder Unfallversicherungsträger mit dem Krankenanstaltenträger abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen

Rechtssatz

Ambulanzverträge sind vom Anwendungsbereich des §148 Z10 ASVG idF 2. SRÄG 1996 nicht ausgenommen. Das im ASVG und im Krankenanstaltenrecht geregelte Finanzierungs- und Streitschlichtungssystem gilt allerdings nur für jene Verträge, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung (hier: Unfallversicherung) abgeschlossen werden. Privatrechtliche Verträge, die ein Sozialversicherungsträger direkt mit einem Krankenanstaltenträger schließt, mögen ihre gesetzliche Deckung allenfalls in §338 ASVG finden und privatrechtlich verbindlich sein; sie sind aber jedenfalls keine Verträge iSd §148 Z10 ASVG (hier: iVm §189 Abs3 ASVG).

§64b Wr KAG 1987 spricht lediglich solche Verträge an, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossen worden sind.

§64b Abs13 Wr KAG 1987 stellt eindeutig klar, daß die Schiedskommission bei Aufkündigung eines privatrechtlichen Vertrages nur in jenen Fällen zur Entscheidung zuständig ist, in denen die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Vertrages zwischen einem Krankenanstaltenträger und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - allenfalls nach Aufforderung eines der Teile - fruchtlos verlaufen sind. Nach der Aktenlage ist im Beschwerdefall indes weder ein zwischen dem Hauptverband und dem beteiligten Krankenanstaltenträger geschlossener Ambulanzvertrag betreffend die Leistungen der AUVA beendet, noch ist der Hauptverband vom beteiligten Krankenanstaltenträger zum Abschluß eines solchen Vertrages aufgefordert worden. Damit fehlt es jedoch an einer grundlegenden Voraussetzung für die Entscheidungszuständigkeit der Schiedskommission.

Zurückweisung der Beschwerde der AUVA gegen die Spruchpunkte I und IV des angefochtenen Bescheides mangels Legitimation. Diese Spruchpunkte betreffen lediglich die am Verfahren vor der belangten Behörde beteiligten Versicherungsanstalten öffentlich Bediensteter und der österreichischen Eisenbahnen.

Da die AUVA den Bescheid ausdrücklich "seinem gesamten Umfang nach" angefochten hat, damit jedoch nur zum Teil durchgedrungen ist, war ihr als Aufwandersatz bloß die Hälfte der Normalkosten zuzusprechen; in den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.250,-- enthalten. Ein Stempelgebührenersatz war im Hinblick auf die bestehende persönliche Abgabenfreiheit der beschwerdeführenden AUVA (§109 iVm §24 Abs1 Z1 ASVG) nicht zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, Sondergebühren, Sozialversicherung, Unfallversicherung, VfGH / Legitimation, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1536.1998

Dokumentnummer

JFR_09999072_98B01536_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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