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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §37 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/21 98/08/0170 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 37 zweiter Satz AlVG: Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen und in diesem Zusammenhang bedeutsamer Fristen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu; dies gilt auch für die Heranziehung von Tatbeständen der Fristerstreckung. Daher steht es dem Gesetzgeber von Verfassungswegen insbesondere auch frei, eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Fristerstreckungstatbestand vorzusehen oder dies zu unterlassen. Auch der Gesichtspunkt der Abdeckung der minimalsten Lebensbedürfnisse zwingt den Gesetzgeber zu keiner bestimmten Ausgestaltung des Arbeitslosenversicherungsrechtes, da es sich dabei um einen Gesichtspunkt der Sozialhilfe handelt, deren Inanspruchnahme dem Arbeitslosen - soweit dieser nicht in der Lage sein sollte, die minimalsten Lebensbedürfnisse durch eigene Mittel abzudecken - frei steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080399.X01Im RIS seit
18.10.2001