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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/20 91/08/0184 2Stammrechtssatz
Bei der Frage, ob eine Unterbrechung des Arbeitverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliegt, hat die Behörde nicht nur auf den Gebrauch bestimmter Wendungen, wie zB der Bezeichnung des Vertrages als "Aussetzungsvertrag" oder die Verwendung des Wortes "Unterbrechung" (Hinweis E 13.9.1985, 85/08/0067) oder "Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses in vollem Umfang" (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984) abzustellen, sondern - in erster Linie - die Absicht der Parteien zu erforschen (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0047).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080164.X03Im RIS seit
18.10.2001