RS Vfgh 2000/9/29 V91/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2000
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir StraßenG §13
V des Gemeinderates der Gemeinde Neustift im Stubaital vom 29.08.96 (Erklärung von Grundstücken zum Gemeindeweg)

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Teils der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neustift im Stubaital betreffend die Erklärung von Grundstücken zum Gemeindeweg mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller aufgrund mangelnden Inkrafttretens der Verordnung

Rechtssatz

In Ermangelung einer diesbezüglichen Einschränkung bezieht sich die "aufschiebende Bedingung" für das Inkrafttreten der Verordnung mit Erwerb der Verfügungsberechtigung durch Vertrag oder Enteignung auf deren gesamten räumlichen Geltungsbereich. Unbeschadet der hier nicht zu erörternden Frage, ob es überhaupt zulässig war, das Inkrafttreten einer Verordnung in dieser Weise an eine aufschiebende Bedingung zu knüpfen, steht fest, daß die Gemeinde die genannten Rechte ob des Grundstücks der Antragsteller nicht erworben hat. Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung daher nie in Kraft getreten.

Die Verordnung vom 16.01.97 betreffend die Neufassung des Punktes III der Stammfassung dieser Verordnung ist - in Ermangelung einer abweichenden Anordnung ihres Inkrafttretens - zwar mit dem Ablauf des letzten Tages der Kundmachungsfrist in Kraft getreten; dies gilt aber nicht für die verbleibende Stammfassung der übrigen Punkte dieser Verordnung. Da die Änderungsverordnung über deren Inkrafttreten nichts anordnet, ein Inkrafttreten aufgrund der ersten Kundmachung aber nicht erfolgen konnte, steht dieser Teil der Verordnung nach wie vor nicht in Wirksamkeit: eine Verordnung, welche einen Teil einer bisher nicht in Kraft getretenen Verordnung abändert, ohne etwas zum Inkrafttreten dieser Verordnung anzuordnen, bewirkt nicht das Inkrafttreten der ersterwähnten Verordnung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Änderungsverordnung darauf beschränkt, eine Bestimmung, welche das Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung inhibierte, (aufzuheben und) durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die das Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung aber gar nicht regelt

Entscheidungstexte

  • V 91/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2000 V 91/97

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Verordnungserlassung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V91.1997

Dokumentnummer

JFR_09999071_97V00091_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten