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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Bei Auslegung des § 18 Wr LAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff Billigkeit die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung von Abgaben" beizumessen; es ist nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und der Einbringlichkeit der Abgabenschuld (Haftungsschuld), sondern es sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen (Hinweis E 28.5.1993, 92/17/0293).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160189.X02Im RIS seit
20.11.2000