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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die Heranziehung des anteiligen, zu dem dem Tag der Abtretung vorhergehenden 1.1. festgestellten bzw vorgeschriebenen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG war zwingend. Die darauf sich stützende Gebührenvorschreibung kann daher als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage zu keiner Nachsicht aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit führen. Dies auch dann nicht, wenn Änderungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft zwischen den Zeitpunkten der Einheitswertfeststellung und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung eingetreten sind, weil der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung ausdrücklich von (meist niedrigeren) festgestellten Einheitswerten und nicht von (meist höheren) Verkehrswerten ausgegangen ist und überdies erhebliche Wertänderungen durch eine Neufeststellung des Einheitswertes (Wertvorschreibung nach § 21 Abs 1 BewG) berücksichtigt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160099.X06Im RIS seit
14.01.2002