RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §21 Abs1;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Die Heranziehung des anteiligen, zu dem dem Tag der Abtretung vorhergehenden 1.1. festgestellten bzw vorgeschriebenen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG war zwingend. Die darauf sich stützende Gebührenvorschreibung kann daher als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage zu keiner Nachsicht aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit führen. Dies auch dann nicht, wenn Änderungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft zwischen den Zeitpunkten der Einheitswertfeststellung und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung eingetreten sind, weil der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung ausdrücklich von (meist niedrigeren) festgestellten Einheitswerten und nicht von (meist höheren) Verkehrswerten ausgegangen ist und überdies erhebliche Wertänderungen durch eine Neufeststellung des Einheitswertes (Wertvorschreibung nach § 21 Abs 1 BewG) berücksichtigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160099.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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