RS Vfgh 2000/9/29 V106/97 ua

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Veröffentlicht am 29.09.2000
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66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
ASVG §131
ASVG §131a
Satzung 1995 der Vlbg Gebietskrankenkasse §36

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer die Kostenerstattung im vertragslosen Zustand regelnden Bestimmung der Satzung der Vlbg Gebietskrankenkasse

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Landesgerichtes Feldkirch auf Aufhebung des §36 der Satzung der Vlbg Gebietskrankenkasse idF der Obmannverfügung vom 21.08.96.

Die Vlbg Gebietskrankenkasse hat in §36 ihrer Satzung (in ihrer zur Prüfung gestellten Fassung) eine Regelung getroffen, die offenkundig jene des §131 Abs1 ASVG - allerdings für den Fall eines vertragslosen Zustands - nachbilden soll. Diese Annahme findet auch darin ihre Bestätigung, daß §36 der Satzung für die Kostenerstattung den jeweils aktuellen Tarif der Bundeshonorarordnung, die in der Anlage 1 zur Satzung verwiesen ist, zugrunde legt.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß eine solche Regelung unzulässig wäre; sie hält sich vielmehr in den Grenzen der durch §131a zweiter Satz ASVG dem Krankenversicherungsträger erteilten Ermächtigung, unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten eine Kostenerstattung in einem höheren Ausmaß vorzusehen als jenes, das sich aus §131a erster Satz ASVG ergibt.

Auch die gleichheitsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichts treffen nicht zu. §36 differenziert für das Ausmaß der Kostenerstattung offenkundig nicht danach, ob jener Facharzt, der an einem Versicherten eine Krankenbehandlung durchgeführt hat, dem von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit der Ärztekammer für Vorarlberg geschlossenen Abrechnungsübereinkommen für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung beigetreten ist.

Entscheidungstexte

  • V 106/97 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.09.2000 V 106/97 ua

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V106.1997

Dokumentnummer

JFR_09999071_97V00106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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