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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0155 B 24. November 1998 RS 1Stammrechtssatz
Der Rechtsanwalt muß zwar die mit der Führung des Kalenders betraute Angestellte nicht "auf Schritt und Tritt" überwachen, weshalb ihn nicht die Pflicht zur sofortigen persönlichen Kontrolle jeder Eintragung trifft, doch hat er Maßnahmen vorzukehren, die Fehleintragungen verhindern oder sie rechtzeitig als solche erkennen lassen, indem er zB eine andere geschulte und verläßliche Angestellte mit der laufenden Kontrolle der Eintragungen betraut oder selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Überprüfungen durchführt (Hinweis B 15.3.1995, 94/13/0065, 0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160057.X02Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018