RS Vwgh 2000/3/30 2000/16/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0155 B 24. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Der Rechtsanwalt muß zwar die mit der Führung des Kalenders betraute Angestellte nicht "auf Schritt und Tritt" überwachen, weshalb ihn nicht die Pflicht zur sofortigen persönlichen Kontrolle jeder Eintragung trifft, doch hat er Maßnahmen vorzukehren, die Fehleintragungen verhindern oder sie rechtzeitig als solche erkennen lassen, indem er zB eine andere geschulte und verläßliche Angestellte mit der laufenden Kontrolle der Eintragungen betraut oder selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Überprüfungen durchführt (Hinweis B 15.3.1995, 94/13/0065, 0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160057.X02

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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