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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §235;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/16/0103 3Stammrechtssatz
Eine einem Abgabenschuldner gewährte Nachsicht hat gemäß § 236 BAO iVm § 235 BAO das Erlöschen des Abgabenanspruches zur Folge und schließt daher jede weitere Geltendmachung dieses Anspruches und damit auch jede Geltendmachung von Haftungen für die Abgabenschuld aus. Die Nachsicht einer Abgabenschuld kommt allen Solidarschuldnern (Mitschuldnern, Haftenden) zugute. Eine Nachsicht nach § 236 BAO darf sohin einem Gesamtschuldner nur dann erteilt werden, wenn die Billigkeitsgründe bei allen Mitschuldnern gegeben sind (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0075, 0076). Ein Nachsichtswerber muß im Hinblick auf die der Abgabenbehörde im Falle eines - im konkreten Fall auf Grund des § 17 Z 4 GrEStG 1955 iVm § 6 Abs 1 BAO gegebenen - Gesamtschuldverhältnisses obliegende Begründungspflicht, ob die Nachsichtsvorausssetzungen bei allen Mitschuldnern gegeben sind oder nicht, der Abgabenbehörde gegenüber zunächst behaupten, daß die Einhebung der Abgabe auch bei den übrigen Gesamtschuldnern unbillig wäre (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160099.X01Im RIS seit
14.01.2002