RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0372

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0337 E 28. Februar 2002 Besprechung in: SWK 2000, S 651-653;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH zählt alles zum "Wert" iSd

§ 33 TP 5 Abs 1 GebG, was der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat (Hinweis Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuern, Band I, 02ter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, 20/4 J letzter Absatz und Ergänzung J 20/5 J Abs1 zu § 33 TP 5 GebG), wozu zB auch Versicherungsprämien gehören, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Objektes zu sorgen oder wenn der Leasingnehmer die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren (Hinweis E 17.2.1994, 93/16/0160 und Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren/6 E 175 zu § 33 TP 5 GebG). Zwar wurde im vorliegenden Fall rein verbal die Begründung einer "Versicherungspflicht" vermieden, jedoch ergibt sich aus dem Ablauf des Vertragsgeschehens, dass der Leasingnehmer an den Leasinggeber ein Anbot gestellt hat, welches den Abschluss zweier Versicherungsverträge bereits beinhaltete und wobei die Ansprüche daraus gem § 2 Z 1 letzter Satz der ALB an den Leasinggeber abgetreten sind. Daraus folgt aber ungeachtet der verbalen Vermeidung einer Versicherungspflicht, dass der Leasingnehmer schon nach Inhalt seines eigenen Angebotes für das Zustandekommen zweier Versicherungsverträge durch entsprechende Auftragserteilung an den Leasinggeber (an den auch die Ansprüche aus diesen Verträgen zessionsweise übergingen) zu sorgen hatte, um in den Gebrauch des Leasingobjektes zu kommen. Damit waren aber auch die entsprechenden Prämienbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160372.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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