RS Vwgh 2000/3/30 97/16/0195

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §891;
GGG 1984 §15 Abs2;
ZPO §11;

Rechtssatz

Das Gesetz trifft keinen Unterschied, ob die Parteienhäufung auf Klägerseite oder Beklagtenseite stattfindet (Hinweis E 28.1.1982, 1669/80), zumal die Gebührenpflicht zunächst den Kläger, dann aber den Rechtsmittelwerber - also gegebenenfalls den Beklagten - trifft. Die Zusammenrechung gilt nach stRsp des VwGH sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen (Hinweis E 30.4.1999, 96/16/0276), sodass es nicht darauf ankommt, ob eine Solidarhaftung zwischen den Beklagten vorliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160195.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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