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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Rechtssatz
Das Gesetz trifft keinen Unterschied, ob die Parteienhäufung auf Klägerseite oder Beklagtenseite stattfindet (Hinweis E 28.1.1982, 1669/80), zumal die Gebührenpflicht zunächst den Kläger, dann aber den Rechtsmittelwerber - also gegebenenfalls den Beklagten - trifft. Die Zusammenrechung gilt nach stRsp des VwGH sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen (Hinweis E 30.4.1999, 96/16/0276), sodass es nicht darauf ankommt, ob eine Solidarhaftung zwischen den Beklagten vorliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160195.X04Im RIS seit
24.10.2001