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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH kommt der Einheitswert nur dann als Streitwert in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist (Hinweis Tschugguel-Pötscher, die Gerichtsgebühren6, 70 f.). Richtet sich das Klagebegehren auf die Duldung einer Exekution (Forderungsexekution) , kann keine Rede davon sein, dass die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160195.X01Im RIS seit
24.10.2001